Die Bamberger Halsgerichtsordnung

Mit Halsgericht wurde seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts die strafrechtliche Kompetenz des Hochgerichts bezeichnet. Abgeleitet wird die Bezeichnung vom Vollzug der Todesstrafe durch Erhängen; Symbol der Halsgerichtsbarkeit war deshalb der Galgen. Zur Halsgerichtsbarkeit gehörten alle Delikte, die mit der Todesstrafe oder mit Körperstrafen, die zu schweren Verstümmelungen führten, bedroht waren. Seit dem 15. Jahrhundert wurde das Verfahren in diesen schweren Kriminalfällen formalisiert und in Halsgerichtsordnungen schriftlich niedergelegt. Hier zeichnet sich die Entwicklung ab, die zum formalistisch geordneten Strafprozeß führt. In ihm sollte als Voraussetzung für das Urteil der Sachverhalt geklärt werden, wozu Zeugenbeweis und Geständnis des Täters notwendig waren. Im einzelnen wurde dies jedoch erst im 16. Jahrhundert geregelt.

(aus: Wilhelm Volkert: Kleines Lexikon des MIttelalters)

Die Bamberger Halsgerichtsordnung ist ein frühes Beispiel aus dem Anfang des 16. Jhs.

 

Von der Mass peynlicher Frag
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Der Verurteilte wird zur Richtstatt geführt
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Foltergeräte
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Wie man Misstat peynlich strafen soll
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Die gesamte Bambergische Halsgerichtsordnung kann man hier in 5 Teilen downloaden.

Teil 1 (9.358 KB)
Teil 2 (9.406 KB)
Teil 3 (9.153 KB)
Teil 4 (9.091 KB)
Teil 5 (9.381 KB)



Ausserdem kann man sich unter diesem Link die komplette Ordnung Blatt für Blatt ansehen.