Die Bamberger Halsgerichtsordnung
Mit Halsgericht wurde seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts die strafrechtliche Kompetenz des Hochgerichts bezeichnet. Abgeleitet wird die Bezeichnung vom Vollzug der Todesstrafe durch Erhängen; Symbol der Halsgerichtsbarkeit war deshalb der Galgen. Zur Halsgerichtsbarkeit gehörten alle Delikte, die mit der Todesstrafe oder mit Körperstrafen, die zu schweren Verstümmelungen führten, bedroht waren. Seit dem 15. Jahrhundert wurde das Verfahren in diesen schweren Kriminalfällen formalisiert und in Halsgerichtsordnungen schriftlich niedergelegt. Hier zeichnet sich die Entwicklung ab, die zum formalistisch geordneten Strafprozeß führt. In ihm sollte als Voraussetzung für das Urteil der Sachverhalt geklärt werden, wozu Zeugenbeweis und Geständnis des Täters notwendig waren. Im einzelnen wurde dies jedoch erst im 16. Jahrhundert geregelt. (aus: Wilhelm Volkert: Kleines Lexikon des MIttelalters) Die Bamberger Halsgerichtsordnung ist ein frühes Beispiel aus dem Anfang des 16. Jhs. |
Von der Mass peynlicher Frag (197 KB) |
Der Verurteilte wird zur Richtstatt geführt (210 KB) |
Foltergeräte (220 KB) |
Wie man Misstat peynlich strafen soll (255 KB) |